© 2017 Freunde der Musikschule Sonneberg e.V.
Kontakt:
Freunde der Musikschule
Sonneberg e.V.
1.Vorstand: Frau Anette Walter
2.Vorstand: Herr Martin Melwitz
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BIC: GENODEF1COS
Weißer Rangen 34
96515 Sonneberg
Thüringen
Tel: 03675 702748
E-mail:
info@freunde-der-musikschule-son.de
Satzung des Fördervereins „Freunde der Musikschule
Sonneberg“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen „Freunde der Musikschule Sonneberg“.
Er führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Sonneberg, Weißer Rangen 34.
(3)
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sonneberg
einzutragen.
(4)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein tritt für die Förderung der Kultur und der musikalischen Bildung
und Erziehung ein. Er hat das Ziel, die Bestrebungen und Aufgaben der
Musikschule des Landkreises Sonneberg ideell und materiell zu fördern. Er
hilft der Musikschule bei der Vorbereitung und Durchführung von Konzerten
und ähnlichen Projekten. Der Verein unterstützt die Musikschule durch
Zuschüsse bei besonderen Vorhaben.
Der Verein kann bedürftige Familien bei der musikalischen Erziehung ihrer
Kinder unterstützen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des
gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab
Volljährigkeit.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3)
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit
der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4)
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten
bekannt zu geben.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)
Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres
schriftlich mitzuteilen.
(3)
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet durch Einberufung durch den
Vorstand mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert. Die Mitglieder werden schriftlich – 4 Wochen vor
Versammlungstermin -zur Versammlung eingeladen. Die Einladung
beinhaltet
die Tagesordnungspunkte.
Auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder oder dreier
Vorstandsmitglieder muss darüber hinaus jederzeit eine
Mitgliederversammlung einberufen werden.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden geleitet.
(3)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)
Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand,
b) bestätigt die Satzung des Vereins und weitere Ordnungen zur
Organisation
des Vereinslebens,
c) setzt die Mitgliedsbeiträge fest,
d) bestätigt den Finanzplan,
e) wählt 2 Mitglieder als Kassenprüfer,
f) entlastet den Vorstand,
g) beschließt über die Auflösung des Vereins.
(5)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Änderung des
Vereinszweckes ist nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder zulässig.
(6)
Abstimmungen können schriftlich mit Stimmzettel oder per Handzeichen
durchgeführt werden.
(7)
Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind
protokollarisch niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.
§ 8
Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2)
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer. Jeweils 2 von ihnen, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende
vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten.
(3)
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind.
(4)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(5)
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(6)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt bis
eine Neuwahl erfolgt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus,
kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung
durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 9
Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Sonneberg oder dessen
Rechtsnachfolger als Träger der Musikschule. Dieser hat es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, gelten der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister als Liquidatoren.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Fördervereins der
Musikschule Sonneberg e. V. am 12.05.2017 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht
Sonneberg in Kraft.
Sonneberg, den 12.05.2017
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